Filesharing


Filesharing: Die vorbeugende Unterlassungserklärung als Bumerang !

Die vorbeugende Unterlassungserklärung wurde von so manchem Anwalt in der Vergangenheit immer wieder als die vorbeugende Waffe gegen eine Abmahnung und die damit verbundenen Anwaltskosten verkauft. Dieses Vorgehen war jedoch höchst umstritten, setzt man den Mandanten damit doch den Schadensersatzansprüchen der Gegenseite direkt aus.
Nun hat eine Kanzlei eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung zum Anlass genommen, genau wegen dieser Unterlassungserklärung eine Abmahnung zu versenden.

Diese Abmahnung stützt sich auf einen Eingriff in den ein- und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens. Den der vorbeugenden Unterlassungserklärung konnte in der Anwaltskanzlei kein Verfahren zugeordnet werden. Die Prüfung kostet im Ergebnis ja auch Geld. Darüber hinaus darf man nicht vergessen, dass die Kanzlei ja nun seine neuen Verfahren darauf überprüfen muss, ob nicht bereits eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung vorliegt. Denn wer abmahnt, obwohl der Gegner bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss dafür auch die Anwaltskosten übernehmen.

Auch wenn ich die Strategie der Musik- und Filmindustrie für falsch halte, Jugendliche wegen illegaler downloads wie Straftäter zu verfolgen, insbesondere mit diesen nervigen Spots im Vorspann jedes legalen DVD und Kinobesuchs, kann ich die Reaktion gegen diese vorbeugenden Unterlassungserklärungen vorzugehen nachvollziehen.

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Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer
Zum Hintergrund der Geschichte vergleiche hier.


User „Katzenklo“ und der selbstgemachte Filesharing screenshot

In den meisten Fällen erhält der Abgemahnte eine Liste mit ausgedruckten Screenshots dass die zum upload angebotenen Dateien sich auf seinem Rechner befanden.

Vielleicht hat auch die Entscheidung des LG Hamburg vom 14.03.2008 ( Az. 308 O 76/07 ) dazu geführt, dass die Musikindustrie vorsichtiger bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche geworden ist.

In der Regel werden elektronische Dokumente, also Screenshots mit Dateilisten vorgelegt. Diese sind aus zivilprozeßrechtlicher Sicht ein Beweisantritt durch Augenschein. Das Gericht kann einen solche Beweisführung, welche in der Regel durch eine Email, Datenträger oder Ausdruck erfolgt, nach § 286 ZPO frei würdigen. Das Problem ist der Beweiswert einer Email, Datenträgers oder eines Ausdrucks in Papierform. Ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, bzw. ohne Unterschrift stellt dies weder ein Beweismittel i.S.d. des § 371a ZPO noch i.S.d. § 416 ZPO dar.

Aber selbst wenn man eine solche Lücke durch eine Signatur, Unterschrift oder einen Zeugen schließen kann reicht dies nicht aus.

Denn auch der Dateninhalt muss unter Beweis gestellt werden.

Nun gibt es aber tatsächlich Programme, mit welchen ein solcher screenshot selbst erstellt werde kann.

Wie dieser selbst erstellte screenshot mit dem User „Katzenklo“ zeigt, dürfte damit die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erheblich erschüttert sein.

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Filesharing: Ermittlungen gegen Wuppertaler Staatsanwalt wird wohl eingestellt.

Wegen seiner Weigerung, gegen Nutzer von illegalen Internet-Tauschbörsen zu ermitteln, ist der Chef der Wuppertaler Staatsanwaltschaft selbst ins Fadenkreuz der Justiz geraten. Gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt Helmut Schoß werde wegen Strafvereitelung und Rechtsbeugung ermittelt, bestätigte ein Sprecher des Düsseldorfer Generalstaatsanwalts am Montag einen Bericht der Neuen Rhein Zeitung. Zur Haltung der Wuppertaler Staatsanwaltschaft könne es zwar abweichende Rechtsmeinungen geben. Ein strafrechtlicher Vorwurf erwachse daraus aber nicht. Die Wuppertaler Staatsanwälte sehen sich von der Musik-, Porno- und Computerspiele-Industrie missbraucht. Die Ermittlungen seien „nicht mehr verhältnismäßig“.

Dieser Fall wird dazu führen, dass auch weitere Staatsanwaltschaften nun offensiver gegen die missbräuchliche Nutzung des Strafprozessrechts tätig werden können.

Quelle: heise-online.de vom 26.05.2008

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Streitwert bei Filesharing von 220.000,00 EURO ?

Auch ein solcher Streiwert kann sich ergeben. In diesem Fall wurden 11 Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht. Dabei wurde durch das LG Hamburg ein Streitwert von 20.000 EURO pro Musiktitel angenommen.

Wie kommt es nun zu einer solchen Streitwertbemessung ?

Für die Streitwertbemessung ist das Interesse des Verletzten, an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen maßgebend. Der Streitwert richtet sich dabei vor allem nach der Größe der Unternehmen einschließlich deren Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes (vergleiche Zöller-Herget, ZPO, 25 Auflage 2005, § 3 Rn. 16, Stichwort: Gewerblicher Rechtsschutz).

Die Besonderheit des hier vorliegenden Falles liegt darin, dass der“ Verletzer“ durch den Betrieb eines Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das Netzwerk insgesamt beigetragen hat und sozusagen die öffentliche Zugänglichmachen und von Musikdateien erst ermöglicht hat. Bei dieser Sachlage hat die Kammer den Einflussfaktor der öffentlichen zZgänglichmachung jeder einzelnen hier in Rede stehenden Musikaufnahme mittels eines Servers durch den Betreiber eines solchen Servers mit jeweils 20.000 € angesetzt.

Quelle: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 9.8.2007, 308 O 273/07

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Abmahnungen im Filesharing durch Rasch und Kollegen geht weiter

Die Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Rasch wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen geht weiter. Inzwischen datieren die abgemahnten Rechtsverstöße aus dem Februar 2007. Auch hier geht die Tendenz zu Vergleichsangeboten von 2000,00 €. Argumentiert wird mit der Aussage der Gegenstandswert liege pro verfügbar gemachtem Audiotitel bei 10.000 €. Somit würde sich bei der beispielhaften Berechnung bei nur 10 Musikdateien und den üblichen 4 Mandanten eine Kostenforderung von 2.998,80 € ergeben.

Natürlich wird großzügig auf Schadensersatz verzichtet, wenn umgehend ein Betrag von 2000 € als Vergleichssumme überwiesen wird.

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 ( 308 O 273/07) die Auffassung von 10.000 € pro Titel etwas anderst gesehen. Bei den hier maßgeblichen Fall ( Vater als Störer und minderjährige Kinder als die eigentlichen Verletzer der Verwertungsrechte) kann wohl eher von einer Staffelung von 6000 € für den ersten Titel und je 3000 € für den zweiten bis fünften Titel und von je 1500 € für den sechsten bis zehtnen Titel und von je 600 € für jeden weiteren Titel ausgegangen werden. Auf diesen Sachverhalt hat das Gericht in dem genannten Beschluss nochmals hingewiesen.

Danach ergibt sich kein Gegenstandswert von 100.000 €, sondern lediglich von 19.500 €.

Anwaltsgebühren entstehen dann wie folgt:

Streitwert 19.500 Euro

1,30 Geschäftsgebühr 839,80 Euro
0,90 Erhöhung der Geschäftsgebühr 581,40 Euro
Auslagenpauschale 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer 273,83 Euro

Summe Außergerichtliche Tätigkeiten 1.715,03 Euro

Quelle: anwalt-suchservice.de

Nachdenklich sollte einen durchaus machen, dass lediglich 2000 € für Kosten und Schadensersatz geltend gemacht werden.

Vielleicht hat auch die Entscheidung des LG Hamburg vom 14.03.2008 ( Az. 308 O 76/07 ) dazu geführt, dass die Musikindustrie vorsichtiger bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche geworden ist.

In der Regel werden elektronische Dokumente, also Scrennshots mit Dateilisten vorgelegt. Diese sind aus zivilprozeßrechtlicher Sicht ein Beweisantritt durch Augenschein. Das Gericht kann einen solche Beweisführung, welche in der Regel durch eine Email, Datenträger oder Ausdruck erfolgt, nach § 286 ZPO frei würdigen. Das Problem ist der Beweiswert einer Email, Datenträgers oder eines Ausdrucks in Papierform. Ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, bzw. ohne Unterschrift stellt dies weder ein Beweismittel i.S.d. des § 371a ZPO noch i.S.d. § 416 ZPO dar.

Aber selbst wenn man eine solche Lücke durch eine Signatur, Unterschrift oder einen Zeugen schließen kann reicht dies nicht aus.

Denn auch der Dateninhalt muss unter Beweis gestellt werden.

Man kann wohl davon ausgehen, dass sich die Musikindustrie bis zum oben genannten Datum der Entscheidung des LG Hamburg die Referenzdateien nicht angehört und wohl auch nicht rechtlich verwertbar gesichert hat.

Ein klassisches Beweisproblem. Damit hat man je nach Fallkonstellation durchaus einen Verhandlungsspielraum.

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News Abmahnung: Die Rechtsanwälte Schutt, Waetke mahnen wieder wegen „Call of Juarez“ ab !

Die Kanzleien Rasch, KUW, Schutt&Waetke, Waldorf und Kornmeier haben ganz offenbar ihre Abmahnfrequenz in Sachen Filesharing erhöht. Mit diesem Satz hat das Blog Hadakte WebLAWg die erneute Abmahnwelle im Dezember begrüßt. Nun ist diese auch in der Region Rhein Neckar, Pfalz angekommen. Immer mehr Betroffene lassen sich über die rechtlichen Hintergründe und Möglichkeiten in unserer Kanzlei beraten.

Es kann nur jedem Betroffenen geraten werden einen auf diese Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

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