Abmahnungen im Filesharing durch Rasch und Kollegen geht weiter
Die Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Rasch wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen geht weiter. Inzwischen datieren die abgemahnten Rechtsverstöße aus dem Februar 2007. Auch hier geht die Tendenz zu Vergleichsangeboten von 2000,00 €. Argumentiert wird mit der Aussage der Gegenstandswert liege pro verfügbar gemachtem Audiotitel bei 10.000 €. Somit würde sich bei der beispielhaften Berechnung bei nur 10 Musikdateien und den üblichen 4 Mandanten eine Kostenforderung von 2.998,80 € ergeben.

Natürlich wird großzügig auf Schadensersatz verzichtet, wenn umgehend ein Betrag von 2000 € als Vergleichssumme überwiesen wird.
Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 09.08.2007 ( 308 O 273/07) die Auffassung von 10.000 € pro Titel etwas anderst gesehen. Bei den hier maßgeblichen Fall ( Vater als Störer und minderjährige Kinder als die eigentlichen Verletzer der Verwertungsrechte) kann wohl eher von einer Staffelung von 6000 € für den ersten Titel und je 3000 € für den zweiten bis fünften Titel und von je 1500 € für den sechsten bis zehtnen Titel und von je 600 € für jeden weiteren Titel ausgegangen werden. Auf diesen Sachverhalt hat das Gericht in dem genannten Beschluss nochmals hingewiesen.
Danach ergibt sich kein Gegenstandswert von 100.000 €, sondern lediglich von 19.500 €.
Anwaltsgebühren entstehen dann wie folgt:
| Streitwert | 19.500 Euro |
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| 1,30 Geschäftsgebühr | 839,80 Euro |
| 0,90 Erhöhung der Geschäftsgebühr | 581,40 Euro |
| Auslagenpauschale | 20,00 Euro |
| 19% Umsatzsteuer | 273,83 Euro |
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| Summe Außergerichtliche Tätigkeiten | 1.715,03 Euro |
Quelle: anwalt-suchservice.de
Nachdenklich sollte einen durchaus machen, dass lediglich 2000 € für Kosten und Schadensersatz geltend gemacht werden.
Vielleicht hat auch die Entscheidung des LG Hamburg vom 14.03.2008 ( Az. 308 O 76/07 ) dazu geführt, dass die Musikindustrie vorsichtiger bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche geworden ist.
In der Regel werden elektronische Dokumente, also Scrennshots mit Dateilisten vorgelegt. Diese sind aus zivilprozeßrechtlicher Sicht ein Beweisantritt durch Augenschein. Das Gericht kann einen solche Beweisführung, welche in der Regel durch eine Email, Datenträger oder Ausdruck erfolgt, nach § 286 ZPO frei würdigen. Das Problem ist der Beweiswert einer Email, Datenträgers oder eines Ausdrucks in Papierform. Ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, bzw. ohne Unterschrift stellt dies weder ein Beweismittel i.S.d. des § 371a ZPO noch i.S.d. § 416 ZPO dar.
Aber selbst wenn man eine solche Lücke durch eine Signatur, Unterschrift oder einen Zeugen schließen kann reicht dies nicht aus.
Denn auch der Dateninhalt muss unter Beweis gestellt werden.
Man kann wohl davon ausgehen, dass sich die Musikindustrie bis zum oben genannten Datum der Entscheidung des LG Hamburg die Referenzdateien nicht angehört und wohl auch nicht rechtlich verwertbar gesichert hat.
Ein klassisches Beweisproblem. Damit hat man je nach Fallkonstellation durchaus einen Verhandlungsspielraum.
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