Streitwert bei Filesharing von 220.000,00 EURO ?
Auch ein solcher Streiwert kann sich ergeben. In diesem Fall wurden 11 Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht. Dabei wurde durch das LG Hamburg ein Streitwert von 20.000 EURO pro Musiktitel angenommen.

Wie kommt es nun zu einer solchen Streitwertbemessung ?
Für die Streitwertbemessung ist das Interesse des Verletzten, an der Abwehr zukünftiger Rechtsverletzungen maßgebend. Der Streitwert richtet sich dabei vor allem nach der Größe der Unternehmen einschließlich deren Umsatzes und der Gefährlichkeit des jeweiligen Verstoßes (vergleiche Zöller-Herget, ZPO, 25 Auflage 2005, § 3 Rn. 16, Stichwort: Gewerblicher Rechtsschutz).
Die Besonderheit des hier vorliegenden Falles liegt darin, dass der“ Verletzer“ durch den Betrieb eines Servers zum Funktionieren des Filesharingsystems über das Netzwerk insgesamt beigetragen hat und sozusagen die öffentliche Zugänglichmachen und von Musikdateien erst ermöglicht hat. Bei dieser Sachlage hat die Kammer den Einflussfaktor der öffentlichen zZgänglichmachung jeder einzelnen hier in Rede stehenden Musikaufnahme mittels eines Servers durch den Betreiber eines solchen Servers mit jeweils 20.000 € angesetzt.
Quelle: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 9.8.2007, 308 O 273/07
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