Filesharing



User „Katzenklo“ und der selbstgemachte Filesharing screenshot

In den meisten Fällen erhält der Abgemahnte eine Liste mit ausgedruckten Screenshots dass die zum upload angebotenen Dateien sich auf seinem Rechner befanden.

Vielleicht hat auch die Entscheidung des LG Hamburg vom 14.03.2008 ( Az. 308 O 76/07 ) dazu geführt, dass die Musikindustrie vorsichtiger bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche geworden ist.

In der Regel werden elektronische Dokumente, also Screenshots mit Dateilisten vorgelegt. Diese sind aus zivilprozeßrechtlicher Sicht ein Beweisantritt durch Augenschein. Das Gericht kann einen solche Beweisführung, welche in der Regel durch eine Email, Datenträger oder Ausdruck erfolgt, nach § 286 ZPO frei würdigen. Das Problem ist der Beweiswert einer Email, Datenträgers oder eines Ausdrucks in Papierform. Ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, bzw. ohne Unterschrift stellt dies weder ein Beweismittel i.S.d. des § 371a ZPO noch i.S.d. § 416 ZPO dar.

Aber selbst wenn man eine solche Lücke durch eine Signatur, Unterschrift oder einen Zeugen schließen kann reicht dies nicht aus.

Denn auch der Dateninhalt muss unter Beweis gestellt werden.

Nun gibt es aber tatsächlich Programme, mit welchen ein solcher screenshot selbst erstellt werde kann.

Wie dieser selbst erstellte screenshot mit dem User „Katzenklo“ zeigt, dürfte damit die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erheblich erschüttert sein.

▌KWK ▌Rechtsanwälte, RA H. Kiefer ▌
Rechtsanwalt Holger Kiefer, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer


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